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Erfahren... Der Bundesrat in dem Deutschen Reich (1871-1918) war, wie bereits in dem Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich oberste Reichsorgan.
Der Bundesrat war kein Parlament, sondern der Souverän des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte jede Änderung der Reichsverfassung ablehnen.
Die Stimmen der Länder in dem Bundesrat verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder (entsprechend der alten Stimmverteilung des Deutschen Bundes).
Nach diesem Schlüssel erhielt:
Insgesamt kamen so 58 (ab 1911 mit Elsass-Lothringen: 61) Stimmen zusammen.Die einzelnen Länder stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen. Den Vorsitz des Bundesrates hatte der Reichskanzler inne.
Alle in dem Deutschen Reich beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus musste der Bundesrat bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, wie z.B. der Auflösung des Reichstages und Kriegserklärungen.
Der Bundesrat entschied über die Reichsexekution; darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Entscheidung von Streits zwischen den Gliedstaaten sowie eines Verfassungstreites in einem Gleidstaat zu. In der Wirklichkeit wurde der Bundesrat trotz seiner Kompetenzen durch die anderen Reichsorgane (Kaiser, Kanzler und Reichstag) in den Hintergrund gedrängt.
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